Verwaltervertrag
Hier finden Sie ein Muster eines Verwaltervertrages. Er dient nur als Richtlinie.
Er wird speziell auf Ihre Gemeinschaft angepasst.
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Muster-Verwaltervertrag zwischen der Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer des Grundstücks "Beispielstraße" in 70000 Musterstadt - im nachfolgenden kurz Wohnungseigentum und Wohnungseigentümer genannt, und der Fa. Lechner GmbH, Verwaltungsgesellschaft, Heusteigstraße 15 in 70182 Stuttgart, Tel. 0711 2371942-0 - im nachfolgenden kurz Verwalter genannt.
§ 1 Gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.12.1969 wurde die Fa. Lechner GmbH in Stuttgart ab 01.01.1970 zum Verwalter bestellt. Darüber hinaus wurde der Verwaltungsbeirat bevollmächtigt, die Vertragsgestaltung des Verwaltervertrages mit der Fa. Lechner durchzuführen. Die Fa. Lechner wird auf die Dauer von zwei Jahren somit bis 31.12.1972 zum Verwalter bestellt. § 2 Die Bestellung verlängert sich automatisch ab 01.01.1973 um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich gekündigt wird. Dieses Recht steht beiden Parteien zu. Seitens der Gemeinschaft erfolgt eine Kündigung durch Mehrheitsbeschluss.
§ 3 Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus den §§ 27 und 28 Wohnungseigentumsgesetz. § 4 Die Vergütung des Verwalters beträgt je Wohneinheit und Jahr € xxW, ,zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Sollte ein Garageneigentümer nicht zugleich Wohnungseigentümer sein, beträgt die Vergütung des Verwalters € xxG, je Garagenplatz und Jahr, zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Dies gilt für die Zeit vom 01.01.1970 bis 31.12.1972.
§ 5 Die Beauftragung der Vorbereitung oder Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen ist dem Verwalter nur gestattet, wenn Beschlüsse der Wohnungseigentümer vorliegen oder eine Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat herbeigeführt wurde, ausgenommen § 27 Abs. 3 WEG.
§ 6 a) Kosten für das Versammlungslokal und dort vorzuhaltende technische Anlagen. b) Kosten für Anwälte und Gerichtskosten im Falle der Durchsetzung von Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft. c) Kosten für die Führung von Bank und Depotkonten. Mahnkosten bei der Durchführung von Mahnverfahren gegenüber säumigen Wohnungseigentümern. d) Kosten des Verwalters für eine zweite oder weitere Versammlung im gleichen Jahr, die nicht durch Verschulden des Verwalters im gleichen Jahr, die nicht durch Verschulden des Verwalters € 300. - zzgl. der jeweils gültigen MwSt. (als Pauschale). e) Sonderaufgaben, die dem Verwalter durch Beschluss der Eigentümerversammlung außerhalb der normalen Verwaltertätigkeit entstehen, sind gesondert zu vergüten, nach Absprache mit dem Verwaltungsbeirat. § 7 a) Die Höhe und die Verteilung der Kosten ergeben sich aus dem WEG, der Teilungserklärung und dem von der Eigentümerversammlung beschlossenen Wirtschaftsplan. b) Das Hausgeld ist monatlich jeweils am 3. d. M. kostenfrei an die Eigentümergemeinschaft z. H. des Verwalters zu bezahlen. Kommt ein Wohnungseigentümer den Verpflichtungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht nach, so ist der Verwalter berechtigt die Rückstände gegenüber einem säumigen Wohnungseigentümer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, die Vollstreckung zu betreiben, ohne dass es hierzu eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf. c) Das Hausgeld wird einmal im Jahr durch den Verwalter abgerechnet, wobei die Hausgeldvorauszahlungen bei der Gesamtabrechnung als Vorschusszahlungen in Anrechnung kommen. Der Verwalter hat jährlich, spätestens zum xx.yy. eines Jahres, eine ordnungsgemäße Abrechnung für das vergangene Jahr den Wohnungseigentümern vorzulegen. Dem Verwaltungsbeirat ist die Abrechnung vor Versand an die Wohnungseigentümer zur Prüfung vorzulegen. Die Abrechnung gilt von den Wohnungseigentümern als anerkannt, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach der Jahresversammlung schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 186 - 193 BGB. d) Der Verwalter verpflichtet sich, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, eine Gesamtabrechnung für das vergangene Wirtschaftsjahr spätestens 6 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erstellen. § 8 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die dem sachlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmungen nahe kommen.
§ 9 Zur Erfüllung der dem Verwalter obliegenden Aufgaben erteilt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwaltungsbeirat, der dazu in der Eigentümerversammlung bevollmächtigt wurde, die nachstehende Vollmacht: Der Verwalter ist bis zum Erlöschen dieser Vollmacht berechtigt, im eigenen Namen und mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters gemäß §§ 27 und 28 WEG sowie Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung zu erledigen und auszuführen.
Verwalter: Verwaltungsbeirat: |